Alle Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte und für etwaige Reparaturen der Lieferungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Joachim Bauernberger Software Engineering, nachfolgend Joachim Bauernberger Software Engineering genannt.
..:: 2. Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsschluß ::..
Die Angebote von Joachim Bauernberger Software Engineering sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Joachim Bauernberger Software Engineering eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben solange im Eigentum von Joachim Bauernberger Software Engineering, bis der Vertrag vollständig zur Durchführung gekommen ist.
..:: 3. Preise ::..
Liegen zwischen Bestellung und der Lieferung der Software mehr als drei Monate, kann Joachim Bauernberger Software Engineering angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Als angemessen gilt ein Drittel der zu erwartenden Gesamtkosten bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Fertigstellung und das letzte Drittel 14 Tage nach Abnahme der Ware.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen Joachim Bauernberger Software Engineering zu einer entsprechenden Preisanpassung.
..:: 4. Lieferung der Leistung, Verzug, Unmöglichkeit ::..
Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen müssen kalendarisch bestimmt sein. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung oder Streik. Joachim Bauernberger Software Engineering hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen. Joachim Bauernberger Software Engineering ist zu Teillieferungen berechtigt.
Im Falle des Verzuges von Joachim Bauernberger Software Engineering kann der Besteller nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muß mindestens vier Wochen betragen.
Mahnung und Fristsetzung sind nicht zulässig, wenn die Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins auf nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers zurückzuführen ist.
..:: 5. Zahlungsbedingungen ::..
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Joachim Bauernberger Software Engineering unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte berechtigt, Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der der Firma Joachim Bauernberger Software Engineering berechneten Bankzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% zu berechnen. Zinsen sind sofort fällig.
Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, kann Joachim Bauernberger Software Engineering nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
..:: 6. Lieferumfang ::..
Joachim Bauernberger Software Engineering ist verpflichtet, die vereinbarte Software zu entwickeln und dem Besteller zu überlassen.
..:: 7. Softwarespezifikation ::..
Die Software wird von Joachim Bauernberger Software Engineering entsprechend den im Pflichtenheft ausgearbeiteten Anforderungen hergestellt. Das Pflichtenheft wird vom Besteller unter angemessener Beratung durch Joachim Bauernberger Software Engineering erstellt. Ab Fertigstellung des Pflichtenheftes wird dieses als Anlage zum Software-Erstellungsvertrag geführt.
Für den Liefer- und Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt des Pflichtenheftes maßgeblich.
..:: 8. Änderungswünsche ::..
Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur, die Bildschirmgestaltung oder sonstige Merkmale muß Joachim Bauernberger Software Engineering nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem der Programmherstellung zugrundeliegenden Pflichtenheft oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen.
Joachim Bauernberger Software Engineering kann aber gewünschte Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt berücksichtigen.
..:: 9. Mitwirkungspflichten ::..
Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmherstellung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfaßt insbesondere die Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen EDV-technischer- und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm später eingesetzt werden soll.
Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests kann der Besteller persönlich anwesend sein bzw. hierfür kompetente Mitarbeiter abstellen, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden.
Der Besteller stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten zur Verfügung.
..:: 10. Mängelrüge ::..
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Erhalt des Vertragsgegenstandes mitzuteilen.
Für eine wirksame Mängelrüge muß der in Erscheinung tretende Fehler schriftlich und nachvollziehbar gegenüber der Firma Joachim Bauernberger Software Engineering beschrieben werden.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur in einem angemessenen zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Gesamtpreis zulässig.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme.
Mängel werden nach Wahl von Joachim Bauernberger Software Engineering durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Das Recht des Bestellers auf Selbstbeseitigung des Mangels und Vergütung der hierfür erforderlichen Aufwendungen gem. § 633 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Besteller ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung zu. Ansprüche auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht oder wegen Verzugs der Nachbesserung sind ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder erfüllt er seine Mitwirkungspflichten nicht, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Annahmeverzug bzw. einen Monat nach Erklärung der Installationsbereitschaft durch Joachim Bauernberger Software Engineering, sofern dies vereinbart ist.
Die Gewährleistung entfällt, wenn vom Besteller Veränderungen an der Software vorgenommen worden sind.
Als zugesicherte Eigenschaft gilt nur, was ausdrücklich schriftlich mit einem hierzu bevollmächtigen Vertreter der Firma Joachim Bauernberger Software Engineering als solche vereinbart wurde.
Auf den Ersatz weitergehender Schäden haftet Joachim Bauernberger Software Engineering nur, wenn die Zusicherung erkennbar Schutz vor genau diesen Schäden bezwecken sollte.
Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Besteller im Schadensfall Joachim Bauernberger Software Engineering zur Schadenminderung die Nachbesserung zu gestatten und sich in technischer Hinsicht nach den Anweisungen von Joachim Bauernberger Software Engineering zu verhalten. Als Höchstsumme der Haftung gilt das Dreifache des Auftragswertes, höchstens jedoch EUR 25.000,00.
..:: 11. Sonstige Schadenersatzansprüche ::..
Verzugsschaden und Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, soweit Joachim Bauernberger Software Engineering Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Bei von Joachim Bauernberger Software Engineering zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche entstehen auch hier nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch Joachim Bauernberger Software Engineering.
Für Schäden wegen Rechtsmängeln haftet Joachim Bauernberger Software Engineering unbeschränkt.
Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache des Überlassungsentgeltes (höchstens jedoch EUR 25.000,00) sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.
Im übrigen haftet Joachim Bauernberger Software Engineering unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
Im Fall der Verletzung besonders wichtiger Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Joachim Bauernberger Software Engineering für sich und seine Erfüllungsgehilfen unbeschränkt, wobei die Höhe auf das Fünffache des Überlassungsentgeltes, höchstens jedoch EUR 25.000,00, beschränkt ist.
Joachim Bauernberger Software Engineering haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
..:: 12. Hochrisikobereiche ::..
Die Produkte von Joachim Bauernberger Software Engineering sind nicht fehlertolerant, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugesichert ist.
Sie sind daher nicht ausgelegt, hergestellt oder bestimmt für den Einsatz, die Verwendung oder den Wiederverkauf als Online-Steuerungsanlagen für risikoreiche Bereiche, die einen ausfallsicheren Betrieb erfordern.
Zu diesen Bereichen gehören z. B. der Betrieb von Kernkraftwerken, Flugzeugnavigations- und -kommunikationssysteme der Luftverkehrsüberwachung, intensivmedizinische Geräte oder Waffensysteme, bei denen ein Versagen des Produktes direkt zum Tod oder zur Verletzung von Menschen oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen würden.
Joachim Bauernberger Software Engineering schließt jegliche stillschweigende Eignungsgarantie für Hochrisikobereiche aus.
..:: 13. Geltung der DIN-Normen ::..
Entstehen im Zuge der Vertragserfüllung zwischen den Vertragsparteien Unstimmigkeiten über Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder Ähnlichem, gilt mangels entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.
Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluß aber vor der Fertigstellung des Programmes geändert, ist Joachim Bauernberger Software Engineering im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.
Wesentliche Änderungen der Programmierarbeiten sowie umfangreiche Programmänderungen muß Joachim Bauernberger Software Engineering aber nicht vornehmen, soweit dies nur durch einen nicht unerheblichen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand zu erreichen ist.
..:: 14. Schutzrechte ::..
Joachim Bauernberger Software Engineering stellt den Besteller von allen rechtskräftig festgestellten oder mit der Zustimmung von Joachim Bauernberger Software Engineering vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder andere Schutzrechte ist.
Voraussetzung hierfür ist, daß der Besteller Joachim Bauernberger Software Engineering von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, Joachim Bauernberger Software Engineering die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung eines Rechtsstreits erteilt und Joachim Bauernberger Software Engineering angemessen unterstützt.
Joachim Bauernberger Software Engineering kann nach eigener Wahl:
- dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen
- das Produkt austauschen oder so verändern, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt
- falls die vorstehenden Maßnahmen für Joachim Bauernberger Software Engineering zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurückzunehmen und dem Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben.
Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Besteller auf Grund von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
..:: 15. Abnahme ::..
Die von Joachim Bauernberger Software Engineering gelieferte Software ist unverzüglich vom Besteller auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Eine förmliche Abnahme findet nicht statt. Die Software gilt mit Übergabe als abgenommen, wenn nicht unverzüglich Mängel geltend gemacht werden.
..:: 16. Rechtswahl ::..
Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes und anderer internationaler Vereinbarungen Anwendung.
..:: 17. Gerichtsstand ::..
Sofern zulässig, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses entstehen, München als Gerichtsstand vereinbart.
..:: 18. Dienstleistungen ::..
Für die Erbringung von Dienstleistungen durch Joachim Bauernberger Software Engineering gelten die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechtes. Ergänzend finden die Regelungen dieser AGB in §§ 2, 5, 9, 16 und 17 sinngemäß Anwendung.
Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. Die Haftung von Joachim Bauernberger Software Engineering für Schäden, die dem Auftraggeber durch Tätigkeiten von Joachim Bauernberger Software Engineering entstehen, ist ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung gemäß §11 dieser AGB beschränkt.
..:: 19. Salvatorische Klausel ::..
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen nicht.
Beide Seiten verpflichten sich, statt dessen eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung nach Sinn und Zweck rechtlich und wirtschaftlich entspricht oder ihr möglichst nahe kommt.
Enthalten diese AGB eine Lücke, so verpflichten sich die Parteien, diese durch Abschluß einer Vereinbarung zu schließen, die die sich aus den übrigen Bestimmungen ergebenden Vertragsziele möglichst weitgehend fördert.